Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Fa. Ullrich-Industrie-Technologie e.K., Zeitlofs

§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Fa. Ullrich-Industrie-Technologie e.K., Inh. Erika
Ullrich, Brückenauer Str. 21, 97799 Zeitlofs – (im folgende: Fa. Ullrich) gelten ausschließlich
gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen
Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB. Es gelten ausschließlich unsere
Geschäftsbedingungen, mit denen sich der Besteller bei Auftragserteilung einverstanden erklärt, und
zwar ebenso für künftige Geschäfte, auch wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird, sie
aber dem Besteller bei einem von uns bestätigten Auftrag zugegangen sind. Wird der Auftrag
abweichend von unseren Geschäftsbedingungen erteilt, so gelten auch dann unsere
Geschäftsbedingungen, selbst wenn wir nicht widersprechen. Abweichungen gelten also nur, wenn
sie von uns ausdrücklich in Textform anerkannt worden sind.
§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
Sofern eine Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB anzusehen ist, können wir diese innerhalb von
zwei Wochen annehmen.
§ 3 Überlassene Unterlagen
An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen, wie z.
B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese
Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem
Besteller unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit wir das Angebot des Bestellers nicht
innerhalb der Frist von § 2 annehmen, sind diese Unterlagen uns unverzüglich zurückzusenden.
§ 4 Preise und Zahlung
(1) Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise frei Haus
ausschließlich Zuschläge für gesonderte Vereinbarungen und zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils
gültiger Höhe.
(2) Sämtliche Zahlungen sind mit schuldbefreiender Wirkung ausschließlich auf das auf der
Auftragsbestätigung bzw. der Rechnung aufgeführte Konto der VR FACTOREM GmbH, Hauptstraße
131 – 137, 65760 Eschborn erfolgen, an die wir unsere gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus
unserer Geschäftsverbindung abgetreten haben. Auch unser Vorbehaltseigentum haben wir auf die
VR FACTOREM GmbH übertragen.
Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.
(3) Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis innerhalb von 10 Tagen nach
Rechnungserstellung zahlbar. Verzugszinsen werden in Höhe von 9 % über dem jeweiligen
Basiszinssatz p.a. berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt
vorbehalten. Befindet sich der Besteller in Zahlungsverzug, so werden auch alle anderen
bestehenden Forderungen sofort zur Zahlung fällig.
(4) Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen
veränderter Lohn-, Material-, Transport- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 4 Wochen oder
später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten. Unsere Angebote sind jeweils gültig bis zum
Ablauf des angegebenen Gültigkeitsdatums. Eine Verlängerung des Gültigkeitszeitraumes bedarf der
Schriftform. Wir sind berechtigt, bei längerfristigen Rahmenvereinbarungen / Kontrakten die Preise
entsprechend den Preisschwankungen am Rohstoffmarkt quartalsweise anzupassen.
(5) Wir sind berechtigt, die Ansprüche aus unseren Geschäftsbeziehungen abzutreten.
§ 5 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte
Eine Aufrechnung durch den Kunden mit Gegenansprüchen ist ausgeschlossen, es sei denn, die
Gegenansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Die Geltendmachung eines
Zurückbehaltungsrechts durch den Kunden ist ausgeschlossen, es beruht auf demselben
Vertragsverhältnis oder die Gegenansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
§ 6 Lieferzeit
(1) Die Lieferfrist beginnt mit dem Tag unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor völliger Klärung
aller Ausführungseinzelheiten. Teillieferungen sind zulässig. Die vereinbarte Lieferfrist verlängert sich
– unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Käufers – um den Zeitraum, um den der Käufer seinen
Verpflichtungen aus diesem oder einem anderen Abschluss in Verzug ist. Dies gilt sinngemäß, wenn
ein Liefertermin vereinbart ist.
(2) Hängt die Liefermöglichkeit von der Belieferung durch einen Vorlieferanten ab, insbesondere bei
Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit unserem Zulieferer und scheitert diese
Belieferung aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so führt dies zu einer entsprechenden
Verlängerung der Lieferzeit, zudem sind wir in diesem Falle berechtigt, den Rücktritt vom Vertrag zu
erklären, wenn eine Belieferung auf Grund der fehlenden, von uns unverschuldeten
Selbstbelieferung nicht möglich ist. Falls wir selbst in Verzug geraten, muss der Käufer uns eine
angemessene Nachfrist bewilligen. Die Nachlieferungsfrist kann erst nach Ablauf der Lieferfrist
gestellt werden. Nach Ablauf der Nachfrist kann der Käufer zurücktreten, wenn nicht bis zu diesem
Zeitpunkt Versandbereitschaft gemeldet wurde.
(3) Schadensersatzansprüche aus Nichteinhaltung von Lieferfristen oder Lieferterminen sind
ausgeschlossen, es sei denn, wir oder unsere Vertreter oder Erfüllungsgehilfen haben die
Verzögerung grob fahrlässig oder vorsätzlich zu vertreten. Bei einer schuldhaft verursachten
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haften wir nach den gesetzlichen
Bestimmungen. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der
Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht
erfüllten Teiles vom Vertrag zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Kriegsfall, Mobilmachung,
innere Unruhen, Beschlagnahmen, Streik, Aussperrung, Materialmangel, Maschinenbruch und
sonstige Umstände gleich, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder sonst unmöglich
machen, und zwar gleich, ob sie bei uns oder einem unserer Unterlieferer eintreten. Der Käufer kann
von uns die Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern
wollen. Erklären wir uns nicht, kann der Käufer zurücktreten.
(4) Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige
Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich
etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder
einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem
dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
§ 7 Gefahrübergang bei Versendung
Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den
Besteller, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der
zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob die
Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
(1) Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher
Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn
wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen,
wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält.
(2) Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die
Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen
Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Müssen Wartungsund Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig
auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich
schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen
Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und
außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns
entstandenen Ausfall.
(3) Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr
berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der
Besteller schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Kaufpreises (einschließlich
Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach
Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach
der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon
unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen
Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und
insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungen
eingestellt wurden.
(4) Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller erfolgt stets
Namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der
Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden
Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis
des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der
Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise
erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der
Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder
Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Besteller tritt der
Besteller auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit
einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.
(5) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben,
soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.
(6) Zur Geltendmachung der Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt ist ein Rücktritt vom Vertrag nicht
erforderlich.
§ 9 Gewährleistung und Mängelrüge sowie Rückgriff/Herstellerregress
(1) Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB
geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
(2) Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung. Vor etwaiger
Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen. Der Besteller hat die Vertragsgemäßheit
der gelieferten Ware sowie der zur Korrektur übersandten Vor-, Zwischen- und Haupterzeugnisse
unverzüglich nach Empfang am Bestimmungsort zu prüfen und etwaige Mängel unverzüglich
schriftlich anzuzeigen. Bei Ausfallmustern muss die Ware nach Erhalt des Ausfallmusters innerhalb
einer Woche geprüft werden. Entspricht die von uns gelieferte Ware dem vom Besteller
freigegebenen Ausfallmuster oder den vom Besteller nicht beanstandeten Vor- und
Zwischenerzeugnissen, so entspricht die Ware der vereinbarten Beschaffenheit. Das Gleiche gilt für
alle sonstigen Freigabeerklärungen des Bestellers zur weiteren Herstellung.
(3) Maßgeblich für die von uns geschuldete Beschaffenheit des Liefergegenstandes ist vorrangig der
Inhalt unserer Auftragsbestätigung. Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware
einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die
Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware
liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben.
Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt.
(4) Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger
Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
(5) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten
Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung
oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder
nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, oder aufgrund
besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden
vom Besteller oder einem Dritten unsachgemäß Mängelbeseitigungsarbeiten oder Änderungen
vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine
Mängelansprüche.
(6) Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen,
insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die
Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als
die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem
bestimmungsgemäßen Gebrauch.
(7) Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem
Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen
getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruches des Bestellers gegen den Lieferer gilt ferner
Absatz 6 entsprechend.
§ 10 Haftungsausschluss
(1) Wir oder unsere Vertreter oder Erfüllungsgehilfen haften in Fällen des Vorsatzes oder der groben
Fahrlässigkeit sowie bei einer schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen, soweit
wir nicht nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten haften oder soweit wir den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für
die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen haben. Der Schadensersatzanspruch für die
schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen
vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht zugleich ein anderer der in Satz 1 oder Satz 2
aufgeführten Fälle gegeben ist.
(2) Die Regelungen des vorstehenden Abs. 1 gelten für alle Schadensersatzansprüche (insbesondere
für Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung), und zwar gleich aus
welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem
Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gelten auch für den Anspruch auf Ersatz
vergeblicher Aufwendungen. Die Haftung für Verzug bestimmt sich jedoch nach Nr. (3) dieser
Bedingungen, die Haftung für Unmöglichkeit nach Nr. (4) dieser Bedingungen. Eine Änderung der
Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
(3) Verzugshaftungsbegrenzung
Ist die Nichteinhaltung von Fristen auf höhere Gewalt, z.B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, oder auf
ähnliche, nicht von uns zu vertretende Ereignisse, z.B. Streik oder Aussperrung, zurückzuführen,
verlängern sich die Fristen um die Zeiten, während derer das vorbezeichnete Ereignis oder seine
Wirkungen andauern.
Wir oder unsere Vertreter oder Erfüllungsgehilfen haften bei Verzug mit der Leistung in Fällen des
Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit sowie bei einer schuldhaft verursachten Verletzung des
Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen. In anderen Fällen
des Verzugs ist die Haftung ausgeschlossen – auch nach Ablauf einer uns etwa gesetzten Frist zur
Leistung. Die Beschränkung und der Ausschluss gelten nicht bei schuldhafter Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die schuldhafte Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt. Das Recht
des Käufers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil
des Käufers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
(4) Unmöglichkeit
Soweit die Lieferung unmöglich ist, haften wir oder unsere Vertreter und Erfüllungsgehilfen nur in
Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit sowie bei einer schuldhaft verursachten
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen. In
anderen Fällen der Unmöglichkeit ist die Haftung ausgeschlossen. Weitergehende Ansprüche des
Käufers wegen Unmöglichkeit der Lieferung sind – auch nach Ablauf einer dem Verkäufer etwa
gesetzten Frist zur Leistung – ausgeschlossen. Die Beschränkung und der Ausschluss gelten nicht bei
schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die
schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen
vorhersehbaren Schaden begrenzt. Das Recht des Käufers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt
unberührt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den vorstehenden
Regelungen nicht verbunden.
§ 11 Palettenklausel
Es gelten die Regelungen des „Kölner Palettentauschs“ mit der Maßgabe, dass, sollte der Besteller
übernommene Paletten nicht binnen eines Monats nach Annahme an der Beladestelle bei uns
anliefern, wir berechtigt sind, übernommene Paletten zu 10,00 € zuzüglich Umsatzsteuer in
Rechnung zu stellen.
§ 12 Haftung für Inhalte und Schutzrechte Dritter
Der Besteller haftet allein und ausschließlich für den Inhalt der von ihm uns zur Erfüllung unseres
Auftrags übermittelten Druckvorlagen und -erzeugnisse, insbesondere auf Freiheit von Verstößen
gegen Schutzrechte Dritter. Wir sind nicht verpflichtet, uns überlassene Vorlagen auf deren Freiheit
von Rechten Dritter zu überprüfen. Sollten wir wegen Verletzung von Schutzrechten von Dritten in
Haftung genommen werden, hat uns der Besteller von etwaigen Forderungen Dritter im
Innenverhältnis freizustellen. Der Besteller haftet auch für etwaige Kosten der Rechtsverfolgung.
§ 13 Sonstiges
(1) Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der
Bundesrepublik Deutschland, insb. dem BGB und dem HBG. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts
finden keine Anwendung.
(2) Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand und für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist
unser Geschäftssitz, oder nach unserer Wahl Frankfurt am Main, sofern sich aus der
Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
(3) Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen
werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine Lücke
enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich,
anstelle der unwirksamen Regelung eine solche gesetzlich zulässige Regelung zu treffen, die dem
wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt, bzw. diese Lücke ausfüllt.